Bericht vom 88. Prozesstag – Mittwoch, 08.03.2023

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Bericht vom 88. Prozesstag im Antifa Ost-Verfahren am OLG Dresden am 08.03.2023

Am 88. Prozesstag im Antifa Ost-Verfahren am OLG Dresden war ein rechtlicher Hinweis, den der Vorsitzende an zwei Angeklagte richtete, zentral. Dies führte zu einem längeren Austausch und der weiteren Auseinandersetzung damit am morgigen Prozesstag. Entsprechend endete die Beweisaufnahme am 88. Prozesstag nicht. Im Weiteren waren Asservate sowie das im Januar 2023 eingeführte Alibi Thema. Ein Kuriosum legte die Soko LinX hin, um ihre Hypothesen aufrecht erhalten zu können: Sie raste von Leipzig nach Eisenach, teilweise mit mehr als 200km/h angeblich unter Beachtung von Verkehrsregeln.

Prozessbeginn (9:40 Uhr)

Der Prozess begann in Anwesenheit der rechten Nebenklagevertreter Hohnstädter und Hentze; Manuell Kruppe kam wie zumeist verspätet.

Der Vorsitzende Richter hielt fest, dass keine Zeug:innen mehr geladen seien und es lediglich ein paar Kleinigkeiten gäbe, bevor die Beweisaufnahme enden könne.

So wolle er mittels Selbstlesekonvolut Berichte zu den Fotos einführen, die im Zusammenhang mit dem Alibi eines der Angeklagten stehen. Dieses brachte die Verteidigung am 5. Januar 2023 ein.

Danach verfügte Schlüter-Staats die Inaugenscheinnahme der Briefe, die die vergangenen beiden Prozesstage bereits Thema waren. Diese wurden letztlich gezeigt, wobei der Vorsitzende meinte, es gehe ihn lediglich um Optik und Schrift. Die einzelnen Briefseiten wurden jeweils nacheinander und kurz, aber dennoch für alle sichtbar gezeigt. 

Rechtlicher Hinweis

Zum wiederholten Male erging ein rechtlicher Hinweis seitens des Vorsitzenden. Bisher erhielten Lina sowie zwei Angeklagte, die jeweils Alibis für angebliche Tatbeteiligungen (Angeklagter 1 und Angeklagter 2) nachweisen konnten, diesen. Nun meinte der Vorsitzende, sich erneut an die beiden Angeklagten wenden zu müssen.

Der rechtliche Hinweis erfolge, so der Vorsitzende, im Zusammenhang mit dem Tatkomplex Wurzen (siehe Zwischenbericht, Abschnitt Tatkomplex Wurzen). Sofern der Senat die Teilnahme der beiden Angeklagten am Angriff auf Neonazis in Wurzen feststelle, seien beide wegen gemeinsam begangener gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Hinzu käme gegebenenfalls die Bestrafung aufgrund der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach §129 Abs. 1 StGB. Die Bundesanwaltschaft (BAW) habe dies auch in ihrer Anklageschrift so vorgetragen.

Die Verteidigung erbat daraufhin die Unterbrechung der Verhandlung. Der Vorsitzende meinte, dies sei in der Hauptverhandlung bereits erörtert worden, aber er plane ohnehin eine längere Pause ein, in welcher die Verteidigung darüber nachdenken könne. Die Verteidigung verwies darauf, dass die Anklage anders eröffnet wurde; diese zielte auf Beihilfe ab, weshalb der rechtliche Hinweis eine Neuigkeit ist. Der Vorsitzende entgegnete, es sei streitbar, ob solch ein Hinweis überhaupt notwendig wäre, wenn der Sachverhalt doch bereits in der Hauptverhandlung thematisiert worden sei. Anschließend wurde der Antrag auf Unterbrechung protokolliert.

Die Verteidigung erbat die Abschrift des rechtlichen Hinweises. Schlüter-Staats sagte diese zu und äußerte, dass die BAW in der Anklageschrift diesen Umstand benannt habe. Er verwies dabei auf ein Chatgespräch zweier Beschuldigter, das wenige Tage nach dem Angriff in Wurzen stattgefunden haben soll. In dem Chat sei es u.a. um diesen Angriff gegangen. Zudem sei auch über die Haftentlassung einer Person kommuniziert worden. Die Ermittler:innen meinen, es gehe in jenem Chatprotokoll um die  Entlassung eines Angeklagten, welche ausweislich des Chatprotokolls kurz zuvor stattgefunden haben könnte. Der Angeklagte wurde jedoch bereits über ein Jahr vor der Tat in Wurzen aus dem Gefängnis entlassen.

Inaugenscheinnahme Video-Ausschnitt des RE 50 Dresden-Leipzig

Anschließend wurde sich abermals Ausschnitte einer Überwachungskamera des RE 50 Dresden-Leipzig am 15.02.2020 angeschaut. In diesem versucht die Soko LinX eine unbekannte Person als eine der angeklagten Personen zu identifizieren. Zentral für die Inaugenscheinnahme seien für den Vorsitzende die Haltepunkte in Dresden, Kühren und Wurzen gewesen. Er wolle hiermit auf die Differenz zwischen den Zeitstempel der Videos und der realen Abfahrtszeiten, die Kriminalkommissarin Möller am 16. Prozesstag benannt habe, hinweisen, die er als nicht unerheblich erachte.

Berichte zu Alibi und Diskussion über Asservate

Im Anschluss wollte der Vorsitzende das Selbstlesekonvolut, welches Berichte zum Alibi beinhalte, verteilen lassen und eine längere Pause einleiten. Die Verteidigung hinterfragte den Sinn der Einführung der Papiere. Der Vorsitzende meinte, es müsse sich zu den Alibi-Fotos verhalten werden.

Weiter sei ein Bericht zu einem gefunden Wanzendetektor der Vollständigkeit halber einzubeziehen. Dies sei auch der Wunsch der BAW gewesen. 

Die Verteidigung erfragte, wie der Senat die einzuführenden Berichte über das Alibi einschätzt. Schlüter-Staats äußerte seine Meinung und sagte, einer der Berichte würde die Aussage der Zeugin vom letzten Prozesstag untermauern. Die Verteidigung entgegnete, dass gerade dieser genannte Bericht Hypothesen des LKA aufgreift. So versuchten Soko-LinX-Ermittler:innen zu beweisen, dass der Weg zwischen Leipzig und Eisenach auch nach 22:45 Uhr schaffbar ist, womit das Alibi entkräftet werden sollte. Der Vorsitzende verteidigte wiederholt die Ermittler:innen in dem er behauptete, diese hätten damit lediglich aufzeigen wollen, dass die These, der Weg sei nicht schaffbar, nicht stimme.

Hinsichtlich der, bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Asservate merkte der Vorsitzende an, dass eine Verzichtserklärung seitens der Verteidigung angekündigt sei und schrieb einer angeklagten Person Gegenstände zu, die dieser gar nicht gehörten. Bestimmte Gegenstände wurden thematisiert, wobei herauskam, dass die Oberstaatsanwältin der BAW, Alexandra Geilhorn, diese einziehen wolle. U.a. gehe es um ein Telefon, in dem bestimmte Kontakte gespeichert seien, jedoch habe er den Zusammenhang nicht mehr gänzlich herstellen können, so der Vorsitzende. Er vermute, die Kontakte und Nachrichten auf dem Telefon würden sich auf einen Zeugen beziehen, der am 25. Prozesstag vor Gericht war.

Der Vorsitzende verkündete, dass die Urkunden, die im Selbstlesekonvolut 59 enthalten seien, Gegenstand der Beweisaufnahme werden sollen. Die Prozessbeteiligten hätten bis nach der Mittagspause Zeit, sich diese anzuschauen.

Die Verteidigung widersprach der Einführung: Einerseits bezog sie es auf von KHK Daniel Mathe ausgewertete Metadaten. Andererseits auf die oben bereits erwähnte Testfahrt der Strecke Leipzig-Eisenach. Gerade diese ist nicht als Routinehandlung anzusehen, weshalb hierfür Zeug:innen oder das Video gebraucht werden würde. Schlüter-Staats behauptete, es sei lediglich eine Testfahrt durch das LKA nachgestellt worden, um zu beweisen, dass man von Leipzig nach Eisenach – innerhalb des Zeitfensters 22:48 Uhr bis zur Tatzeit – käme. So führten die Soko-LinX-Beamt:innen KK Johannes Junghanß und KKin Konstanze Kästnerine diese Testfahrt mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 145 km/h bei einer Höchstgeschwindigeit von 214km/h durch, was zeigt, wie Lebensmüde die Ermittler:innen hier sind und welches Risiko sie hier für andere Verkehrsbeteiligte darstellten – und das letztlich, um ihre Ermittlungsergebnisse zu retten.

Danach unterbrach der Vorsitzende die Sitzung für die erste Pause (10:23 Uhr).

Nach dem Ende der Pause (13:25 Uhr) waren Hohnstädter und Kruppe bereits nicht mehr zugegen. 

Widerspruch gegen Einführung des SLK 59

Der Vorsitzende nahm die Verhandlung nach der Pause mit einer Verfügung auf. Allerdings intervenierte die Verteidigung intervenierte und trug ihren Widerspruch gegen Einführung des SLK 59 vor. Dieser wendete sich gegen zwei Vermerke von KK Junghanß zur zeitlichen Realisierbarkeit des Weges vom 03.03.2023. Diese sind keine routinemäßig gefertigten Vermerke, weshalb ein bloßes Verlesen nicht ausreichend ist. Frau Geilhorn will darin jedoch eine Routinehandlung erkannt haben, da das Abfahren der Strecke eine Ermittlungshandlung im Sinne der Vorschrift sei. Somit reiche ihres Erachtens ein Verlesen aus.

Der Vorsitzende wies den Widerspruch umgehend zurück, woraufhin die Verteidigung einen Gerichtsbeschluss einforderte. Nach kurzem einander Zunicken der Senatsmitglieder verkündete der Vorsitzende, dass der Senat die Zurückweisung des Widerspruchs bestätige. Anschließend verkündete der Vorsitzende im Weiteren, dass das SLK 59 nun Teil der Beweisaufnahme sei.

Erklärungen nach §257 StPO

Die Verteidigung gab dazu drei Erklärungen ab.

Die erste Erklärung bezog sich auf einen Vermerk des KHK Mathe. In diesem wurde bestätigt, dass der Beschuldigte (im Kontext des Alibi eines Angeklagten) noch bis 22:48 Uhr in der Wohnung der befreundeten Person war. Im Weiteren wurden aus einem Vermerk seitens der Ermittler:innen ausgewertete Standort- und Bewegungsdaten aus einer Gesundheitsdaten-App vorgetragen, die das Bewegungsprofil des Beschuldigten an diesem Abend angaben. Die in der Tabelle angegebenen Werte, kritisierte die Verteidigung, kann ihrerseits jedoch nicht überprüft werden.

Die zweite Erklärung bezog sich auf Vermerke des KK Junghanß vom 03.03.2023. Zentral bei diesen Vermerken ist die Auswertung der genutzten Gesundheitsdaten-App, die zugleich Standort- und Bewegungsdaten ermittelte. Mittels dieser soll die Annahmen von Junghanß entkräftet werden. So zeigt die App in Kombination mit Chatnachrichten sowie den Fotos, dass die Zeugin mit der beschuldigten Person, die sie am Abend des 18.10.2019 traf, noch gegen 23 Uhr zusammen waren und ein Hund einer dritten Person brachten. Ebenso zeigt es, dass der beschuldigte gegen 23:30 Uhr seine Wohnhaus betrat. Im Zusammenhang mit der App wurde beantragt, diese in Augenschein zu nehmen, eine:n namentlich genannte:n Nutzer:in zu laden sowie ein sachverständigen Gutachten zu dieser einzuholen, die etwaige Fehleranfälligkeiten aufzeigen soll.

Während dieser Ausführungen unterbrach Schlüter-Staats die Verteidigung wiederholt, um zu äußern, dass das Vorgetragene nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sei. Die Verteidigung verwies auf die Anlage, wo das zu finden ist.

Im Weiteren ging die Verteidigung auf die Fahrstrecke Leipzig-Eisenach ein. Zwischen Mitte Oktober 2019 und dem Testfahrttag der Soko-LinX-Raser:innen gab es mehrere Veränderungen auf der Strecke, sowohl innerstädtisch als auch entlang der Autobahn. Um das zu belegen, wurde beantragt, den Leiter des Verkehrs- und Tiefbauamtes der Stadt Leipzig sowie den damaligen Direktor der Niederlassung Ost der Autobahn GmbH zu laden. 

Zugleich erfolgte er Hinweis seitens der Verteidigung, dass die Soko-LinX-Raser:innen kein vergleichbares Fahrzeug, sondern ein leistungsstärkeres nutzten, um ihren „Höllenritt durch die Nacht“ zu vollziehen.

Letztlich steht der Ermittlungshypothese zusätzlich entgegen, dass dem Beschuldigten zur behaupteten Abfahrtszeit gar nicht klar gewesen sein kann, dass er das „Bull’s Eye“ rechtzeitig zur Teilnahme am Angriff erreicht.

Die dritte Erklärung bezog sich auf die Neutralität und Objektivität der polizeilichen Arbeit. Die Verteidigung verwies auf den Vorsitzenden und sein festen Glauben daran, dass die Arbeit der Ermittler:innen objektiv ist. Die Verteidigung selbst hat mehrmals aufgezeigt, dass dem nicht so ist, vor allem KK Junghanß bot mehrere Beispiele für die Einseitigkeit der Ermittlungen. Junghanß‘ Hypothese, wonach die Fahrstrecke machbar wäre, basiert auf der Annahme, dass der Beschuldigte an einem Abendessen mit einer Freundin teilnimmt, wobei er gezielt Fotos mit einem Hund anfertigte, um dann gegen 22:48 Uhr los zu stürzen, um nachts den Weg zwischen Leipzig und Eisenach zurückzulegen, was eher der „Teilnahme an einem verbotenen Autorennen“ gleichkommen würde. Dann kommt dieser in Eisenach an, bewegt sich noch zum Tatort, kleidet sich entsprechend um und nimmt dann an der Aktion teil.

Diese Hypothese ist nach der Verteidigung ein Beispiel dafür, wie die Soko LinX versucht, Alibis kaputt zu machen. 

Wie unerschütterlich der Glaube des Vorsitzenden an die Objektivität ist, zeigte er sofort. So habe die Polizei aus Asservaten, die in diesem Prozess gar keine Rolle spielen würden, Nachrichten gefunden, die als Bestätigung der Aussage der Zeugin aufgefasst werden könne. So meinte Schlüter-Staats, dass in der Gesamtschau in beide Richtungen extremes geleistet worden sei.

Die Verteidigung intervenierte an der Stelle und deutete daraufhin, dass Junghanß in dem Bericht zum Schluss kommt, dass die Zeugin sich das Telefon des Beschuldigten genommen und sich selbst wechselseitig Fotos gesendet habe.

Rechtliche Hinweis: Der Umgang mit diesem und die weitere zeitliche Planung

Schlüter-Staats ging danach zum rechtlichen Hinweis über und fragte die Verteidigung, wie viel Bedenkzeit sie benötigen würde und ob ihnen bis morgen Mittag oder Nachmittag ausreiche. Diese entgegnete, dass sie tendenziell bis nächste Woche benötigen, um sich damit ordentlich zu befassen.

Der Vorsitzende gab einen kurzen Einblick in seine Betrachtungsweise. So sehe er keine Notwendigkeit für die Anträge der Verteidigung, da seines Erachtens die Polizei die Alibi-Fotos eher bestätigt hätte. Auch er sehe es nicht als plausibel an, dass da eine Person los renne und nach Eisenach rase. Jedoch sei die gezielte Beschaffung eines Alibis im Rahmen des Möglichen.

Die Verteidigung nutzte die Möglichkeit und verwies auf die Möglichkeit der Erörterung des Verfahrensstands nach §257b StPO. Daraus könnte dann geschlossen werden, inwieweit der Senat von der Anklageschrift absieht oder nicht. Die Verteidigung unterstrich, dass es für die Angeklagten neu ist, dass das in Erwägung gezogen wird.

Daraufhin meldete sich Frau Geilhorn zu Wort. Sie meinte, das Thema des rechtlichen Hinweises sei nie vom Tisch, sondern es sei immer Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die BAW habe entsprechend Anklage erhoben, jedoch weiche diese vom Eröffnungsbeschluss des Gerichts ab. Dagegen hätte die BAW auf ihre abweichende Rechtsauffassung hingewiesen und an dieser festgehalten. Weiter führte die Vertreterin der BAW aus, dass der rechtliche Hinweis demnach gar nicht notwendig gewesen sei. Weswegen sich ihr das Problem der Verteidigung nicht erschließe. In dem Zusammenhang behauptete sie, dass die entsprechenden Beweise sowie Anknüpfungspunkte seit Monaten eingeführt seien.

Der Vorsitzende wolle nicht darüber streiten, ob die Auffassung hinsichtlich des rechtlichen Hinweises berechtigt gewesen sei oder nicht. Vielmehr interessiere ihn, ob es bereits erste Überlegungen seitens der Verteidigung gäbe, ob diese sich bis morgen Nachmittag dazu verhalten könne. Hierbei verwies er auf seine zeitliche Planung des Prozesses und seine Absicht, diesen vor Ostern zu beenden. Sofern die Verteidigung dies bis morgen nicht schaffe, erachte er dieses Ansinnen als schwierig, da er nicht sicher sei, ob sechs Tage ausreichen würden, um ein Urteil nach dem letzten Plädoyer zu fällen.

Die Verteidigung verwies erneut auf ihre Überlegung hinsichtlich des §257b StPO. Der Vorsitzende bezeichnete das jedoch als überflüssig, da er den Hinweis nicht gegeben hätte, wenn der Gegenstand des Hinweises für den Senat nicht von Relevanz wäre.

Anschließend fand eine Pause (14:05 Uhr) statt, in der sich die Verteidigung über den weiteren Umgang und Verlauf hinsichtlich des rechtlichen Hinweises austauschen sollte. Diese ergriff nach Beendigung der Pause (14:15 Uhr) das Wort und äußerte, dass sie sich bis zum morgigen Prozesstag damit befassen wird.

Zum Schluss

Danach stellte ein:e Verteidiger:in den Antrag, eine Präsentation als visuelle Unterstützung für das Plädoyer nutzen zu können.

Die Verteidigung beantragte zudem, die Mail von Frau Geilhorn hinsichtlich der Asservate zu erhalten – speziell die rechtliche Begründung. der Vorsitzende meinte dazu lediglich, er sehe dazu keinen Anlass, wolle das aber am morgigen Prozesstag nochmals erklären.

Schlüter-Staats ließ noch protokollieren, dass morgen zu den Adhäsionsanträgen des Nebenklagevertreters Hentze Stellung genommen werden könne. Zudem wolle er auf die Verzichtserklärungen zu sprechen kommen.

Danach beendete der Vorsitzende den Prozesstag (14:22 Uhr).

Der nächste Prozesstag ist der 09.03.2023 um 14:00 Uhr am Oberlandesgericht Dresden.

Beispiele für die Einseitigkeit der Ermittlungen des KK Junghanß: