Bericht vom 91. Prozesstag im Antifa Ost-Verfahren am OLG Dresden am 29.03.2023
Am 91. Prozesstag im Antifa Ost-Verfahren am OLG Dresden brachte die Verteidigung mehrere Beweisanträge ein, die sich auf den rechtlichen Hinweis vom letzten Prozesstag bezogen. Die daraus folgende Beratung des Senats brachte lange Pausen mit sich. Letztlich lehnte der Senat nahezu alle ab. Ein Beweisantrag führte zur Ladung des Soko-LinX-Beamten KHK Daniel Mathe, der am nächsten Prozesstag erscheinen soll.
Prozessbeginn
Der Prozess startete um 09:45 Uhr. Die rechten Nebenklagevertreter Hentze, Hohnstädter und Kruppe waren zugegen. Kruppe ging bereits nach der ersten Pause, Hohnstädter verließ zur Mittagspause die Verhandlung.
Der Vorsitzende eröffnete den Sitzungstag und bat die Verteidigung um ihre Beweisanträge. Diese waren notwendig, da der Senat am 90. Prozesstag (siehe die Zwischenüberschrift „Rechtlicher Hinweis Nr. 5“) einen rechtlichen Hinweis an alle Angeklagten tätigte, wovon im Speziellen eine angeklagte Person betroffen war.
Beweisanträge der Verteidigung – Beweisantrag 1: Ladung KHK Mathe
Die Verteidigung beantragte den KHK Daniel Mathe, der bisher zweimal während des Verfahrens als Zeuge geladen war (am 43. sowie 71. Prozesstag), erneut vorzuladen. Mathe war einer der LKA-Beamt:innen – neben KHK Michael Baum und KKin Konstanze Kästner –, die den Vergewaltiger und Verräter Johannes Domhöver (J.D.) vernahmen. J.D. wurde insgesamt sieben Mal vom LKA Sachsen im Mai 2022 vernommen.
Dieser Beweisantrag bezog sich auf den rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden vom 90. Prozesstag. Danach soll eine angeklagte Person bereits seit Beginn der Trainings teil dieser gewesen sein, wodurch sie dessen angebliche Mitgliedschaft in einer vermeintlichen kriminellen Vereinigung um zwei Jahre verlängern würde. Der Vorsitzende bezog sich dabei auf Angaben des J.D..
Zentral bei diesem Antrag sind die Trainings, über die J.D. während seiner Zeugenvernehmung sprach, so u.a. am 61., 62., 63., 66. und 67. Prozesstag.
Die Verteidigung fasste die zentralen Aussagen des J.D. während der polizeilichen Vernehmung zu den Trainings im Hausprojekt zusammen. Diese umfassten Angaben zum Ort bzw. der Räumlichkeit selbst, dem Zeitraum seiner Trainingsteilnahme, die Häufigkeit seiner Teilnahme, der Anzahl der Teilnehmer*innen sowie Trainingsinhalten. Zugleich wurde nochmals auf das angebliche Großtraining in einer Turnhalle während eines Fußballspiels in Leipzig verwiesen, wobei J.D. angab, dies habe 2017 oder 2018 dort stattgefunden.
Demgegenüber stellte die Verteidigung die Aussagen von J.D. während seiner Vernehmung vor Gericht. Dabei wichen Angaben zum Zeitraum, der Häufigkeit seiner Teilnahme sowie der Anzahl der Teilnehmer*innen (siehe Zwischenüberschrift „Training im Hausprojekt“ vom 62. Prozesstag) von den Angaben der polizeilichen Vernehmung ab. Zudem wurde nochmals darauf verwiesen, dass eine Person, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum an diesen Trainings teilgenommen haben will, das Gebäude als auch die Umgebung besser kennen müsste, als es J.D. tat. Hierbei wurde nochmals auf einen entsprechend Beweisantrag der Verteidigung verwiesen (siehe Zwischenüberschrift „Beweisanträge der Verteidigung“ vom 86. Prozesstag).
Auch seine Angaben zum Großtraining während des Fußballspiels (siehe Zwischenüberschrift „Großes Training II“ vom 62. Prozesstag) sind widersprüchlich. Er grenzte den Zeitraum ein und gab an, dieses müsse 2017 oder 2018 stattgefunden haben, schloss aber sehr sicher 2019 aus. Letztlich tendierte J.D. auf das Jahr 2018, in welchem das angebliche Großtraining stattgefunden haben soll. Die weitere Beweisaufnahme ergab allerdings, dass es sich nur um die Jahre 2017 oder 2019 gehandelt haben kann. Folglich ist J.D. nicht in der Lage, sich verbindlich auf Zeiträume festzulegen.
Zu der angeklagten Person, die seit Anbeginn der Trainings nach Meinung des Vorsitzenden zugegen gewesen sein soll, hat J.D. weder bei der polizeilichen noch der Vernehmung vor Gericht Angaben machen können.
Die Ladung von Mathe soll die Angaben aus der polizeilichen Zeugenvernehmung bestätigen und es soll damit zudem festgestellt werden, dass die angeklagte Person nicht bei den Trainings war, da J.D. diese nicht erwähnte.
Beweisantrag 2: Einholung eines neuropsychologisches Gutachtens
Auch der zweite Beweisantrag der Verteidigung bezog sich auf den rechtlichen Hinweis und auch hier wird sich auf die Trainings in dem Hausprojekt bezogen.
Die Verteidigung beantragte ein neuropsychologisches Gutachten, da bei J.D. ersichtlich wird, wie das menschliche Gedächtnis dazu neigt, mehrere Erlebnisse von relativ hoher Ähnlichkeit in der Erinnerung zu einem Vorfall zu verschmelzen. J.D. hat nur sehr wenige spezifische Erinnerungen an die Trainings, lediglich an seine erste sowie letzte Trainingsteilnahme sowie einen Sparringskampf. So kann J.D. auch die konkrete Zahl seiner Teilnahmen nicht benennen, die sich wohl aber über wenige Jahre streckten. Die in dieser Zeit stattfindenden Trainings beruhten auf gleichförmigen Abläufen, wodurch sie in der Erinnerung zu einem Vorgang verschmolzen.
Auch kann sich J.D. nicht erinnern, wann er erstmals die angeklagte Person traf, er behauptete jedoch, dies sei bei einem der Trainings gewesen, eine konkrete zeitliche Zuordnung konnte er hingegen nicht treffen.
Die Verteidigung will mit dem Antrag aufzeigen, dass es aus sachverständiger Sicht unmöglich ist, eine erinnerungsbasierte zeitliche Einordnung des ersten Treffens der angeklagten Person zu treffen.
Beweisantrag 3: Auskunft aus Melderegister
Der dritte Beweisantrag bezog sich ebenfalls auf den rechtlichen Hinweis und hatte ebenso einen Bezug zu den Trainings in dem Hausprojekt. So beschrieb J.D., wie er nach einem der Trainings mit einer beschuldigten Person zusammen nach Berlin gefahren sei (siehe Zwischenüberschrift „#Kennverhältnisse zu weiteren Beschuldigten“ vom 62. Prozesstag). Aufgrund des Melderegisterauszugs soll ersichtlich werden, dass diese Fahrt erst Ende 2018 stattgefunden haben kann, da dies einerseits durch die jahreszeitliche Angabe des J.D. erkennbar ist, andererseits lebte die beschuldigte Person erst ab Mitte 2018 in Berlin.
Damit will die Verteidigung aufzeigen, dass J.D., der beschrieb, wie er bei dem ersten Training den Beschuldigten kennengelernt haben will, frühestens erst 2018 bei den Trainings zugegen gewesen sein kann. Entsprechend kann er kein Wissen über die Teilnahme der angeklagten Person, auf die sich der rechtliche Hinweis im Speziellen bezieht, vor dieser Zeit haben.
Beweisantrag 4: Einholung eines aussagepsychologisches Gutachtens
Auch Beweisantrag 4 der Verteidigung bezog sich auf den rechtlichen Hinweis. Den rechtlichen Hinweis fasste sie kurz zusammen. Die Verteidigung beantragte ein aussagepsychologisches Gutachten, um damit ihre Zweifel an den Behauptungen des J.D. zu verdeutlichen. Auch hier bezog sich die Verteidigung auf Aussagen des J.D. vor Gericht, die er zu den Trainings in dem Hausprojekt tätigte. Letztlich soll das Gutachten aufzeigen, dass die Annahme über das erstmalige Stattfinden des Trainings, die der Senat aus den Äußerungen des J.D. herausgehört haben will, nicht zutreffend sind und die die angeklagte Person nicht seit Beginn der Trainings dabei gewesen ist.
Konkret verwies sie auf Aussagen des Zeugen, die er an den Prozesstagen 62, 63 und 77 tätigte.
Sie unterteilt dies in Aussagen zu Beginn des Training, dem Ende des Trainings, den teilnehmenden Personen, der Häufigkeit des Trainings, Inhalten des Trainings sowie zu seinen Kenntnissen zu Inhalten oder Teilnehmenden des Trainings, wenn er selbst nicht dabei war. Alle diese Punkte unterfütterte sie mit etlichen Zitaten aus den drei genannten Prozesstagen und zog anschließend daraus, dass:
- J.D. die angeklagte Person nicht zu seiner ersten Trainingsteilnahme getroffen hat. Ebenso konnte er dessen erstmalige Teilnahme nicht benennen.
- J.D. einen weiteren Angeklagten bei keinem der Trainings angetroffen hat.
- die Inhalte des Trainings nicht ausschließlich die so genannten Szenarios umfassten, sondern sie hatten auch soziale, sportliche und spaßige Inhalte.
- J.D. nichts über Trainings weiß, an denen er nicht teilnahm.
- keine Absprachen zu Straftaten stattfanden. Zudem war das Erlernen von Angriffen auf Nazis von keiner*keinem Teilnehmer*in die Absicht.
- die teilnehmenden Personen gewechselt haben. Auch war die Anzahl der Teilnehmer*innen schwankend.
- die Teilnahme am Training keine Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit zu einer angeblichen Vereinigung zulässt.
Eine zentrale Erkenntnis war vor allem, dass J.D. nicht zuverlässig ist, was die Benennung von Daten angeht. Er lässt sich auch suggestiv beeinflussen, was die Anzahl seiner Teilnahmen am Training betrifft und was den Zeitpunkt der Teilnahme anderer Personen betrifft.
In diesem Zusammenhang ging die Verteidigung dazu über, auf Probleme, die mit den Aussagen von J.D. einhergehen und seine Aussagen beeinflussen, hinzuweisen. So ist J.D. nicht nur Zeuge, sondern zugleich selbst in einem parallelen Verfahren Angeklagter vorm Landgericht (LG) Meiningen. In seiner Funktion als Kronzeuge musste er seit April 2022 mehrmals beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), siebenmal beim LKA Sachsen, mehrere Male bei weiteren Kriminalämtern, zwölfmal im hiesigen Verfahren und einmal vorm LG Meiningen aussagen. Diese Häufung an polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen, bei denen Fragen, Themen und Hypothesen öfters wiederholt wurden, beeinflussen Aussageverhalten und das Erinnerungsvermögen von J.D..
In seiner Funktion als Kronzeuge hat J.D. eine besondere Motivation, ohne welche Strafnachlässe nicht möglich sind. Dies beeinflusst sein Aussageverhalten, da er einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung von Straftaten leisten muss. Sein Beitrag muss so umfassend sein, dass es nicht nur seine Tatbeteiligung umfasst, sondern seine Aussagen sollen den Ermittlungsbehörden helfen, bisher nicht aufgeklärte Straftaten aufzuklären und Einblicke in linke Strukturen zu geben.
Zugleich machte die Verteidigung auf die Defizit, die das Erinnerungsvermögen von J.D. betreffen, aufmerksam. So übertreibt er in seinen Erinnerungen, was sich u.a. bei der Beschaffenheit des Hausprojektes festzustellen war. Hierbei wurde auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung zur Anzahl der Etagen des Hausprojekts sowie dessen Umgebung und Außenfassade vom 86. Prozesstag verwiesen (siehe Zwischenüberschrift „Beweisanträge der Verteidigung“). Bei dieser irrte sich J.D., obwohl er behauptete, mehr als 20 mal bei den Trainings gewesen zu sein. Folglich wurde die Glaubhaftigkeit zur Angabe der Häufigkeit seiner Trainingsteilnahmen in Frage gestellt.
Ebenso an Einzelheiten und Zeiträume kann sich J.D. nicht erinnern. Damit ergab sich für seine erste Trainingsteilnahme eine Zeitspanne von 2015 bis 2018, wobei er zum Schluss angab, die erste Teilnahme doch nicht rekonstruieren zu können. Entsprechend kann der Senat einen Beginn des gemeinsamen Trainings und damit das Bestehen einer angeblichen Vereinigung nicht nachweisen.
Auch bei der Einordnung des angeblichen Großtrainings während eines Fußballspiels irrte sich J.D. (siehe die Zwischenüberschrift „Beweisanträge der Verteidigung – Beweisantrag 1: Ladung KHK Mathe“ dieses Prozessberichts).
Im Weiteren ist J.D. für Suggestionen anfällig. Vor allem wurde das am Zustandekommen der so genannten Kreistheorie ersichtlich. Danach behauptete J.D. am 70. Prozesstag, er habe dieses Modell entworfen. Am 71. Prozesstag äußerte KHK Mathe in seiner Zeugenaussage, die Ermittler:innen hätten das Modell entworfen und dem J.D. vorgelegt, um dessen Ausführungen greifbarer zu machen und um Personen letztlich zuordnen zu können. J.D. war folglich nicht mehr in der Lage, zwischen eigenen Aussagen und polizeilichen Vorgaben unterscheiden zu können. Letztere verinnerlichte er stattdessen und gab sie als eigene Aussagen wieder.
Beeinflussungen war J.D. jedoch auch der Frage nach Anzahl seiner Teilnahmen am Training und nach dem Zeitpunkt der angeblichen Teilnahme anderer Personen am Training ausgesetzt. So wurde auch viermal nach der Anzahl seiner Teilnahmen innerhalb von zwei Prozesstagen (62. und 77. Prozesstag) gefragt, wobei J.D. drei unterschiedliche Antworten gab und zwischen acht und 20 Teilnahmen schwankte. Die mehrmalige Wiederholung der Frage beeinflusste ihn dabei. Gleiches trifft auf seine Angaben zu anderen Teilnehmenden zu.
Letztlich verwies die Verteidigung darauf, dass J.D. an keiner Stelle sagte, dass die angeklagte Person, um welche es in dem rechtlichen Hinweis im Speziellen geht, am ersten Training teilnahm.
Stellungnahme der Bundesanwaltschaft (BAW)
Den vier Beweisanträgen der Verteidigung folgte die Stellungnahme der Oberstaatsanwältin der BAW, Alexandra Geilhorn, zu diesen. Für alle vier Anträge sähe sie keinen Grund, da sie entweder nichts zur Wahrheitsfindung beitragen würden oder der Senat über eigene Sachkunde verfügen würde.
Schlüter-Staats fragte anschließend die Verteidigung, woher die Aussagen von J.D. den Beweisantrag 1 betreffend stammen würde. Die Verteidigung verwies da auf die polizeilichen Vernehmungen. Daraufhin meinte der Vorsitzende, er erwäge die bisher nicht verlesenen Aussagen-Teile einzuführen, um KHK Mathe deswegen nicht laden zu müsen.
Beweisantrag 5: Ladung KHK Mathe und KHK Baum
Dieser Beweisantrag bezog sich auf den rechtlichen Hinweis an Lina am 87. Prozesstag. Nach diesem muss die Verteidigung davon ausgehen, dass der Senat aufgrund der Aussagen des J.D. – wonach es eine enge Bindung zwischen ihr und einem Beschuldigten gäbe – annimmt, dass bei Lina für alle Taten, an die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, eine Teilnahme in Form der psychischen Beihilfe bzw. einer „unterstützenden Beratungsteilnahme“ zu unterstellen ist. Ihr wird folglich unterstellt, zumindest immer Kenntnis von Taten gehabt zu haben.
Den Aussagen von J.D. ist jedoch zu entnehmen, dass ihm keine Tatbeteiligung von Lina, in welcher Form auch immerm bekannt ist, ausgenommen hinsichtlich der angeblichen Beteiligung im Zusammenhahng mit dem Tatkomplex Eisenach II (siehe Zwischenbericht, Abschnitt Tatkomplex Eisenach II – Leon Ringl). Ebenso konnte J.D. die Behauptung der engen Verbindung zwischen Lina und einem Beschuldigten, trotz Nachfragen der Vernehmungsbeamt:innen, nicht konkretisieren oder Beispiele dafür nennen.
Der Beweisantrag bestand aus zwei Teilen. Nach dem ersten Teil beabsichtigte die Verteidigung, den KHK Mathe und den KHK Baum als Zeugen zu laden; beide haben J.D. im Mai 2022 vernommen.
Beide werden bestätigen, dass die Voraussetzung für J.D.s Kronzeugen-Dasein und seine Aufnahme ins Zeug:innenschutzprogramm (ZSP) eine durch den Generalbundesanwalt ausgestellte Unverzichtbarkeitserklärung ist. Diese wiederum erhält J.D. nur, wenn er nicht allein Angaben zu Geschehnissen mache, die bereits aus der Ermittlungsakte bekannt sind, sondern er müsse neue Tatsachen mitteilen, vor allem welche, die das hiesige Verfahren betreffen. Ihm wurde klar gemacht, er müsse sich sowohl zu bisher nicht bekannten als auch bereits bekannten Straftaten, die der angeblichen Vereinigung zuzuordnen seien, äußern.
Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung wurde J.D. intensiv zu den Tatvorwürfen in allen hier verhandelten Tatkomplexen – Enrico Böhm, Cedric Scholz, Kanalarbeiter, Eisenach I, Eisenach II, Wurzen und Brian Engelmann – befragt, jedoch konnte er zu diesen Taten keine weiteren Angaben machen, ausgenommen zum Tatkomplex Eisenach II. Doch auch hier konnte er keine Angaben machen, ob und wie Lina bei der Vorbereitung und Auswahl der Nazis beteiligt war.
Im Beweisantrag ging die Verteidigung dann auf die Tatkomplexe Enrico Böhm, Cedric Scholz, Kanalarbeiter, Eisenach I, Wurzen und Brian Engelmann ein und nahm Antworten von J.D. aus der polizeilichen Befragung zu diesen. Daraus ergab sich, dass sich aus den Aussagen des Zeugen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass Lina hinsichtlich der angeklagten Taten (mit Ausnahme der Tat zu Tatkomplex Eisenach II) die Funktion einer „unterstützenden Beratungsteilnahme“ eingenommen hat. Die Behauptung von J.D., wonach ein Beschuldigter und Lina immer „gemeinsam agiert“ hätten, ist folglich eine substanzlose Behauptung.
Nach Teil 2 des Beweisantrags beabsichtigte die Verteidigung, KHK Mathe zu laden. Dieser soll bestätigen, dass J.D. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen angegeben hat, dass es keine feste Rollenzuteilung bei den bekannten Angriffen auf Nazis gegeben hat. Im Weiteren soll er die Angaben des J.D. bestätigen, wonach immer unterschiedliche Personen teilgenommen haben und nicht immer alle Personen, die der angeblichen Vereinigung zugeschrieben werden, an der Organisation oder Planung eines Angriffs beteiligt gewesen sind.
Die Verteidigung zitierte dafür aus der Anklageschrift der BAW von Mai 2021, wonach Lina u.a. bei dem Angriff auf den Kanalarbeiter sowie Eisenach I beteiligt gewesen sein soll, dass sie eine ähnliche Rolle bei dem Angriff im Zusammenhang mit Eisenach II gehabt habe. Die BAW geht entsprechend davon aus, dass es innerhalb der angeblichen Vereinigung eine feste Arbeitsteilung gegeben habe und dass bestimmte Personen immerzu bestimmte Rollen ausgefüllt hätten.
Dem stellte die Verteidigung die Aussagen des J.D. entgegen, die sowohl bei der polizeilichen als auch bei der gerichtlichen Vernehmung konstant blieben. So gab der Zeuge an, dass es keine festen Rollen gegeben hat. Zudem soll es ein loser Verbund an Personen gewesen sein, wobei nicht immer alle Personen an der Planung oder Durchführung der einzelnen Taten beteiligt gewesen waren.
Zum Ende des Beweisantrages ging die Verteidigung auf eine etwaige Verurteilung von Lina wegen psychischer Beihilfehandlungen ein. Hierfür führte sie Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) heran. Danach werde psychische Beihilfe im Rahmen eines persönlichen Näheverhältnisses nur dann geleistet, wenn Straftaten nicht nur geduldet werden, sondern bei einer etwaigen Verhinderung der einen Person, die andere diese Aufgaben übernimmt. Im hiesigen Verfahren gibt es dafür keine Erkenntnisse Lina betreffend.
Austausch zu den Beweisantrag
Der Vorsitzende äußerte danach seine Sorge, nicht über den Beweisantrag am heutigen Prozesstag beschließen zu können, da der Antrag so lang gewesen sei und er nicht im Detail hätte folgen können. Danach fasste er kurz zusammen, dass er aus dem Beweisantrag mitnehmen würde, dass der Grundtenor sei, dass J.D. bei der polizeilichen wie bei der gerichtlichen Vernehmung gleich ausgesagt habe.
Anschließend ging es in eine knapp 25-minütige Pause.
Nach dieser fragte der Vorsitzende, ob alle Zitate des J.D. vom letzten Beweisantrag aus den Protokollen der polizeilichen Vernehmungen stammen würde, was die Verteidigung bejahte. Danach meinte der Vorsitzende, heute sähe er keine Entscheidung zum Beweisantrag, zudem sei eine Ladung des KHK Mathe für diese Sitzungswoche unwahrscheinlich. Jedoch bot er an, dass der Senat mitteile, wie dieser die Essenzen des Beweisantrages sehe und dann könne die Verteidigung überlegen, ob sie bei dem Beweisantrag bleibe oder nicht. Diese stimmte dem Vorgehen zu.
Frau Geilhorn gab eine kurze Stellungnahme zum fünften Beweisantrag der Verteidigung ab. Sie hab den Senat nicht so verstanden, dass dieser, aufgrund des persönlichen Näheverhältnisses zwischen einer angeklagten und einer beschuldigten Person, generell psychischen Beihilfe unterstellen würde. Ansonsten erachte sie die unter Beweis gestellte Behauptung als bedeutungslos, der die Schlüsse der Verteidigung nicht zwingend seien. Eine weitere Befragung von KHK Mathe würde nichts neues ergeben, da dieser schon befragt worden sei, auch zur Art und Weise der Vernehmung des J.D.. Alles weitere ließe sich dem Protokollierten entnehmen.
Schlüter-Staats äußerte sich nochmals zum Beweisantrag hinsichtlich des Zugangs zum Zeug:innenschutzprogramm sowie der damit einhergehenden Notwendigkeit für J.D:, wesentliches beitragen zu müssen. Sowohl J.D. als auch Mathe hätten sich dazu geäußert, sodass auch J.D. klar gewesen sei, dass er nicht nur bekanntes mitzuteilen habe und sich dennoch wahrheitsgemäß äußern müsse.
Beweisantrag 6: Einführung und Verlesung von Indymedia-Artikel und Veranstaltungsankündigung
Dieser Beweisantrag bezog sich auf den rechtlichen Hinweis gegen zwei Angeklagte am 88. Prozesstag im Zusammenhang mit dem Tatkomplex Wurzen (siehe Zwischenbericht, Abschnitt Tatkomplex Wurzen).
Laut Eröffnungsbeschluss waren beide wegen Beihilfe angeklagt. Ohne den rechtlichen Hinweis, der eine mittäterschaftliche Beteiligung unterstellt, wäre allenfalls eine Verurteilung wegen Beihilfe möglich gewesen. Der rechtliche Hinweis kam, nach dem auch der zweite der beiden Angeklagten ein Alibi für Eisenach I (siehe Zwischenüberschrift „Alibi eines Angeklagten im Zusammenhang mit Eisenach I“ am 86. Prozesstag) nachweisen konnte: Der Verurteilungswillen des Gerichts wurde durch diesen Schritt erneut ersichtlich.
Grundlage des rechtlichen Hinweises ist ein Chatgespräch, das bereits Anfang Juli 2022 über das Selbstleseverfahren eingeführt wurde. Um der Annahme des Gerichts zu begegnen, führte die Verteidigung am 89. Prozesstag einen Beweisantrag ein (siehe Zwischenüberschrift „Beweisantrag 2: Innenraumüberwachung“), dessen Ergebnisse am 90. Prozesstag (siehe Zwischenüberschrift „Auseinandersetzung mit Beweisantrag 2 der Verteidigung“) vorlagen, aber die Angeklagten nicht entlasten konnten, aber auch nicht belasteten.
Die Verteidigung beantragte daher einen Indymedia-Artikel einführen und zu verlesen, der untermauern sollte, dass dem einen angeblichen Chatteilnehmer die Haftentlassung einer angeklagten Person im Januar 2019 bekannt gewesen sein muss – wenn nicht durch die Kenntnis des Artikels selbst, so durch Gespräch mit anderen Personen über diesen.
Auch eine Anirepressions-Veranstaltung im März 2019 im Rahmen des Tages der politischen Gefangenen, an der die angeklagte Person als Podiumsgast teilnahm, wurde öffentlich beworben. Auch durch die Veranstaltungsankündigung und etwaige Gespräche dazu, muss der eine angebliche Chatteilnehmer von der Haftentlassung erfahren haben. Auch hier beantragte die Verteidigung die Einführung und Verlesung von Auszügen der Ankündigung sowie eines Readers, in dem sich die angeklagte Person damals vorstellte.
Beweisantrag 7: Personenbericht von KKin Klemm
Aufgrund der Stellungnahme von Frau Geilhorn ergab sich für die Verteidigung die Notwendigkeit, einen weiteren Beweisantrag zu stellen. Dieser bezog sich auf den bereits gestellten Beweisantrag 3 (Auskunft aus Melderegister). So beabsichtigte die Verteidigung den Personenbericht der KKin Klemm zu einer beschuldigten Person einzuführen, um nachzuweisen, dass dieser bis Frühjahr 2018 in Leipzig und erst danach in Berlin lebte.
Danach unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung.
Gerichtsbeschlüsse zu den Beweisanträgen
Nach einer vierstündigen Pause setzte der Vorsitzende die Verhandlung fort und verkündete Beschlüsse.
Bezüglich des Beweisantrag 3 (Auskunft aus Melderegister) verwies der Vorsitzende auf das noch einzuführende Selbstlesekonvolut (SLK) 60.
Den Beweisantrag 2 (Einholung eines neuropsychologisches Gutachtens) lehnte der Senat ab, da dieser die entsprechende Sachkunde selber besitzen würde. Zudem sei sich der Senat dessen bewusst, dass das Erinnerungsvermögen Defizite aufweise, wenn Erinnerungszeiträume länger zurück liegen würden.
Auch Beweisantrag 4 (Einholung eines aussagepsychologisches Gutachtens) wurde abgelehnt. Auch hier verwies der Vorsitzende auf die Sachkunde, die der Senat angeblich selbst habe. Zudem lägen keine Hinweise einer psychischen Erkrankung bei dem Kronzeugen J.D. vor.
Inaugenscheinnahme Observation Brian Engelmann
Der Vorsitzende verfügte die Inaugenscheinnahme von Googlemaps-Ausdruck im Bereich der Frommannstraße 7 und der Augustenstraße 7. Bezug ist hier die angebliche Observation des Nazis Brian Engelmann. Notwendig sei die Inaugenscheinnahme, da im Observationsbericht eine falsche Zuordnung der Straßen stattgefunden habe. Der Vorsitzende ließ entsprechend die Ausdrucke zeigen, las dabei die Namen der entsprechenden Straßen vor und benannte, was zu sehen sei, vor allem die vermeintlichen relevanten Gebäude.
Der Plan des Vorsitzenden und: Baldige Plädoyers!
Der Vorsitzende sagte, er wolle mittels eines Selbstlesekonvoluts die notwendige Passagen einführen. Mittels eines eines Hinweisbeschlusses erhoffe er sich, das Begehren der Verteidigung schließlich befriedigend aufgreifen zu können. Daraus ergäbe sich die Hoffnung, dass die Beweisanträge auf Vernehmung von Baum und Mathe zurückgenommen werden.
Schlüter-Staats erwähnte dann, es gäbe ein paar Formulierungen, die er als zugespitzt erachte, aber es seien welche, wo J.D. Personen aufzählen würde, dabei aber nicht die angeklagte Person erwähne, die im Speziellen den rechtlichen Hinweis erhalten habe. Die Verteidigung solle das prüfen.
Danach verfügte der Vorsitzende die Einführung des SLK 60. Die Verfahrensbeteiligten sollen dieses noch im Laufe des Nachmittags lesen, solange würde die Verhandlung dann unterbrochen werden.
Die Verteidigung erfragte aufgrund des engen, auf heute beschränkten Zeitfenster, ob die BAW bereits morgen dann plädieren soll. Der Vorsitzende meinte, diese sei zumindest in der Lage, das morgen zu tun, was Frau Geilhorn mit einem Lächeln quittierte. Dieses konterte die Verteidigung lässig und meinte, von ihr hätten sie auch nichts anderes erwartet.
Danach wurde kurz der weitere Verlauf besprochen. Die Nebenklage solle dann in der Folgewoche plädieren, diese sei vom Vorsitzenden diesbezüglich auch schon kontaktiert worden. Für die Verteidigung inklusive der letzten Worte der Angeklagten habe er zwei Tage vorgesehen, dafür seien die Prozesstage des 26. und 27. März vorgesehen.
Danach ging es in eine einstündige Pause, die kurz vor Ende nochmals um eine weitere Stunde verlängert wurde.
Kurz vor 18 Uhr wurde die Verhandlung dann fortgesetzt.
Verfügung des Vorsitzenden und Beschluss zum Beweisantrag
Der Vorsitzende verfügte, dass das SLK 60 Gegenstand der Beweisaufnahme werde.
Anschließend lehnte Schlüter-Staats den Beweisantrag 5 (Ladung KHK Mathe und KHK Baum), der die Tatsache beweisen solle, dass der Zeuge J.D. zur konkreten Tatbeteiligung von Lina keine Kenntnisse habe, ab. So habe der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet, dass er keine konkreten Kenntnisse von Taten, ausgenommen Eisenach II, habe. Ebenso sei er nicht an der Planung oder Zielauswahl beteiligt gewesen, weshalb er zu Linas Beteiligung nichts wisse. Eine feste Rollenverteilung sei nicht bekannt; zu den Trainings habe J.D. geäußert, dass die Rollen von verschiedenen Personen übernommen worden seien. Bei der polizeilichen Vernehmung werde er sich ähnlich geäußert haben.
J.D. habe sich zu den Dingen, zu denen er sich äußern habe können, geäußert. Es sei zusätzlich ein Unterschied, ob er nicht in der Lage sei, sich zu bestimmten Fällen zu äußern oder ob er sich auf §55StPO (Auskunftsverweigerungsrecht) berufe, was er öfters getan habe.
Es sei eine Fülle von Details im Beweisantrag benannt worden. Die Belehrung hinsichtlich des Zeug:innenschutzes habe J.D. erwähnt, sie sei aber nicht in dieser ausführlichen Präzision Gegenstand der Beweisaufnahme geworden. Wenn der Senat den Beweisantrag in allen seinen Punkten hätte bescheiden wollen, wäre das nicht auf die Schnelle zu leisten gewesen. Daher bestehe seitens des Senats der Eindruck, dass sie mit dem Beschluss die Absicht der Verteidigung abgehandelt hätten, weshalb dieser zurückgenommen werden könne. Auch hinsichtlich des Beweisantrag 1 (Ladung KHK Mathe) bestehe diese Ansicht, so der Vorsitzende weiter.
Er erachte diesen in Teilen als Petitesse und Haarspalterei, wo es aufs Wort ankäme. So meine die Verteidigung, dass J.D. gesagt habe, dass der Angeklagte nicht am Training beteiligt gewesen sei, jedoch beziehe sich die Passage auf die Frage an den Zeugen, wen er 2017 zum Kreis 1 gezählt habe. J.D. habe dann Personen genannt, den Angeklagten aber nicht. J.D. habe dann gemeint, ihm würden keine weiteren Personen einfallen, was etwas anderes sei, vor allem, da der Zeuge das vor Gericht an anderer Stelle etwas anders geschildert habe, wenn auch nicht präzise.
Wenn die Verteidigung alles aus den Vernehmungen nehmen könnte, könne der Antrag auch zurückgezogen und damit auf die Ladung von Mathe verzichtet werden.
Die Verteidigung entgegnete, dass J.D. nicht zu 2017, sondern 2019 befragt wurde, was aus dem Selbstlesekonvolut hervorgeht. Danach folgte ein Austausch über Art und Umfang der Einführung, wobei die Verteidigung daraufhin wies, dass sich der LKA-Beamten zu seinen mathe’schen Kreisen schon ausführlich geäußert hat, weshalb diese mittels Protokoll an dieser Stelle nicht nochmals eingeführt werden müssen. Die Verteidigung stellte klar, dass sie der Einführung des Selbstlesekonvoluts ablehnend gegenübersteht.
Der Vorsitzende gab sich irritiert und meinte, dann müsse Mathe geladen werden, aber dieser könne nicht plötzlich auf Zuruf zu jedem Thema kommen. Er bat die Verteidigung, sich das den Entwurf des Selbstlesekonvoluts 61 anzuschauen und zu besprechen. Hierfür wollte er eine erneute Pause machen, um mit Klarheit in den kommenden Prozesstag zu gehen.
Kurz nach 18 Uhr erfolgte eine weitere 30minütige Pause.
Zurücknahme des Beweisantrags
Die Sitzung wurde gegen 18:40 Uhr weitergeführt. Der Vorsitzende fragte, ob der größte Beweisantrag (Beweisantrag 5: Ladung KHK Mathe und KHK Baum) im Hinblick auf den Beschluss des Senats zurückgenommen werde, was die Verteidigung bestätigte. Das ließ der Vorsitzende protokollieren.
Weiter stellte der Vorsitzende fest, dass der Beweisantrag 1 (Ladung KHK Mathe) nicht zurückgenommen werde, da die Verteidigung Mathe wegen eines speziellen Punkts befragen wolle, der über das Protokoll der polizeilichen Vernehmung hinausgehe. Danach gab Schlüter-Staats an, bereits mit Mathe telefoniert zu haben. Dieser werde kommen kommen. Ihm sei auch mitgeteilt worden, um welche Stellen es gehen werde.
Der Vorsitzende verfügte die Einführung des SLK 61, wofür die Prozessbeteiligten bis zum morgigen Prozesstag Zeit hätten dieses zu lesen.
Weiterer Ablaufplan
Die BAW sei bereit und habe sich darauf eingestellt, morgen mit ihrem Plädoyer beginnen zu können. Der Vorsitzende gehe dann davon aus, dass die Nebenklage in der Folgewoche plädieren können.
Anschließend entspann sich eine kurze Diskussion darüber, ob Donnerstag, der 06.04., terminiert ist oder nicht. Der Vorsitzende meinte, ihm sei gesagt worden, an diesem Tag sei kein Termin und machte für diese Information den irritierten Urkundenbeamten verantwortlich.
Die Bundesanwaltschaft meinte, sie könne nicht versichern, ob sie am morgigen Prozesstag ihr Plädoyer in Gänze werde vortragen können. Der Nebenklagevertreter Hentze meinte, dass Plädoyer werde seitens der Nebenklage nicht groß ausfallen, es sei thematisch sehr beschränkt. Der Vorsitzende pflichtete dem bei und meinte, die Nebenklage würde den Prozess keine große Aufmerksamkeit mehr schenken, so seien lediglich noch Hentze und Hohnstädter zugegen. Manuell Kruppe, den rechten Nebenklagevertreter von Leon Ringl, der oft spät kommt und genauso oft früh geht, vergaß der Vorsitzende schlichtweg (Manuell Kruppe LOL).
Die Verteidigung hielt fest, dass sie dann wohl am 19. und 20.04. plädieren wird und erfragte im Weiteren, wann die Urteilsverkündung angedacht ist. Der Vorsitzende schloss die Folgewoche aus und verwies darauf, dass er sich am morgigen Prozesstag dazu nochmals äußern wolle.
Damit endete der 91. Prozesstag gegen 18:50 Uhr.
Der nächste Prozesstag ist Donnerstag, der 30.03.2023 um 09:30 Uhr am Oberlandesgericht Dresden. Die aktuellen Prozesstermin findet ihr wie immer hier: soli-antifa-ost.org/prozess
Anzumerken ist, dass der Sitzungssaal groß genug ist. Abzüglich der Plätze für Pressevertreter*innen, die ihr Kapazitäten nicht vollkommen ausschöpfen, stehen mehr als 115 Plätze für solidarische Prozessbeobachter:innen zur Verfügung. Daher: Bring your comrades!