Am 8. Verhandlungstag des Antifa Ost-Verfahrens wurde klar, dass gegen mehrere Beamte der Soko LinX ein Ermittlungsverfahren wegen der Weitergabe von Dienstgeheimnissen an unbeteiligte Dritte eröffnet wurde. Dabei soll es sich unter anderem auch um die Weitergabe von Akteninhalten aus diesem Verfahren an Medien handeln. In der Vergangenheit wurde immer wieder offensichtlich, dass Ermittlungsergebnisse und persönliche Daten an Medien, insbesondere das rechtsradikale Compact Magazin, preisgegeben wurden.
Diese Information kam bei der heutigen Vernehmung des Kriminalhauptkommissar Patrick H. (Soko LinX) ans Licht. Patrick H. war heute als Zeuge geladen und sollte als Sachbearbeiter im Fall Böhm befragt werden. So erschien er trotz seines Polizeizeugenstatus unüblicherweise direkt mit seinem Anwalt vor Gericht. Er hatte offenbar Angst vor der Befragung der Verteidigung.
KHK H. berief sich im Zusammenhang mit der Frage, ob Beamte der Soko-LinX in diesem Verfahren Informationen an Dritte weitergegeben haben, auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. „Mit der Nutzung seines Zeugnisverweigerungsrechtes gesteht der Zeuge KHK H. ein, selbst Verdächtigter im Rahmen der Ermittlungen zu sein.“, schlussfolgert die Sprecherin Marta Zionek. Patrick H. bekam unerwartet Schützenhilfe von der sonst zurückhaltenden Bundesanwaltschaft, welche vehement darauf drängte, die Befragung zu unterbrechen. Zionek merkt weiter an: „Die Strategie der Bundesanwaltschaft baut auf den Ermittlungsthesen der Soko LinX auf. Stehen diese auf der Kippe, droht das Verfahren nach §129 eingestellt zu werden. Daran hat der GBA natürlich keinerlei Interesse.“
Die Rolle der Bundesanwaltschaft bedarf in diesem Fall besonderer Aufmerksamkeit und Kritik. Die Verteidigung hat den Eindruck, dass der GBA um das laufende Verfahren gegen die Soko LinX durchaus weiß und mit allen Mitteln versucht, diese Sachlage aus der Verhandlung herauszuhalten.Obwohl er gerade behauptet hatte selbst keine Informationen an Enrico Böhm herausgeben zu haben, beharrte er auf die Frage, ob seine Kollegen Informationen an Böhm gegeben haben auf ein angebliches Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Die sich daran anschließende Frage der Verteidigung, ob es sich bei der SoKo LinX um eine kriminelle Vereinigung handle und er deshalb nichts dazu sagen wolle, beantwortete er nicht mehr.
Die sächsische Sonderkommission LinX ist für die Konstruktion der Vereinigungsthese elementar. „Die Glaubwürdigkeit der Vereinigungsthese hängt maßgeblich von der Glaubwürdigkeit der Soko LinX ab.Die heutigen neuen Informationen sind ein weiterer Beleg dafür, dass das Antifa Ost-Verfahren von Behördenseite mit einer klaren politischen Motivation geführt wird. Die Beamten der Soko LinX schrecken dabei anscheinend nicht davor zurück, mit extrem rechten Medien zusammenzuarbeiten“, stellt Zionek fest.